Das Statut sowie die Geschäftsordnung der Steirischen Volkspartei in aktueller Fassung.
Gerade im vergangenen Jahr haben wir in der Steiermark mehrfach gesehen, wie unsere Florianis in den Einsatz gegangen, noch größeren Schaden abgewendet und ihren Mitmenschen zur Hilfe gekommen sind. Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass die vielen ehrenamtlichen Mitglieder – ob Tag oder Nacht – zur Hilfe eilen, wenn sie gebraucht werden. Egal zu welcher Uhrzeit, die Kameradinnen und Kameraden sind verlässliche Partner an der Seite der Steirerinnen und Steirer, auf den sie immer vertrauen können, wenn die Sirene heult. Deswegen will die Steirische Volkspartei der verlässliche Partner an der Seite unserer steirischen Feuerwehren sein.
Wir haben deshalb in der heutigen Sitzung der Steiermärkischen Landesregierung wesentliche Verbesserungen für unsere Feuerwehren beschlossen. Eine kleine Anerkennung für den großen Einsatz, den die Kameradinnen und Kameraden jeden Tag leisten! Denn wer sich ehrenamtlich für seine Mitmenschen einsetzt und derart große Leistungen für unser Land erbringt, darf am Ende des Tages nicht draufzahlen!
Die neue Richtlinie zur Abwicklung von Entschädigungen der Steirischen Feuerwehren im Katastrophenfall und im Katastrophenhilfsdienst-Einsatz (KHD-Einsatz) wird rückwirkend mit 01. Jänner 2024 genehmigt. Darin vorgenommen wurden wesentliche Änderungen, die die alltägliche Praxis im Katastrophe- und KHD-Einsatz verbessert.
Marschverpflegung
Für die Marschverpflegung (bezieht sich auf das Abrücken in den Einsatzraum) wird die einmalige Entschädigung pro eingesetztem Feuerwehrmitglied von bisher € 6,00 auf € 10,00 erhöht.
Treibstoffkosten
Die bisherigen Abrechnungsgrundlagen sahen keine Abgeltung der Treibstoffkosten für die Rückfahrt vom Einsatzort vor. Diese Lücke, die besonders jene Feuerwehren, die eine weite An- und Rückreise zurückzulegen haben, zusätzlich belastet, wird durch die neue Richtlinie geschlossen.
Fahrzeuge, die einen Totalschaden erleiden
Zukünftig wird garantiert, dass für Fahrzeuge, deren Wiederherstellung nicht möglich ist (Totalschaden), zumindest 80 % (Fahrzeuge bis zu einem Alter von zehn Jahren) bzw. 60 % (Fahrzeuge ab einem Alter von mehr als zehn Jahren) der Neuanschaffungskosten vom Land Steiermark getragen werden. Diese Maßnahme stellt eine notwendige Erleichterung für die Finanzierung der Ersatzbeschaffung von nicht wiederherstellbaren Fahrzeugen dar, da bisher nur die auf die Nutzungsdauer aliquotierte Fördersumme ausbezahlt wurde.
Ersatzbeschaffung von Feuerwehrgeräten
Auch die Entschädigungssätze des Landes betreffend die Ersatzbeschaffung von Feuerwehrgeräten werden erhöht:
Die Kosten einer Ersatzbeschaffung von Feuerwehrgeräten mit einem Alter von bis zu 20 Jahren werden seitens des Landes zu 80 % ersetzt (bisher: 80-prozentige Entschädigung bis zu einem Alter von zehn Jahren).
Bei Feuerwehrgeräten ab einem Alter von mehr als 20 Jahren werden 60 % der Ersatzbeschaffungskosten ersetzt (bisher: 50-prozentige Entschädigung ab einem Alter von mehr als zehn Jahren).
Defekte oder in Verlust geratene Ausrüstung
Bisher erfolgte die Ersatzbeschaffung von defekter oder in Verlust geratener Ausrüstung analog zur Ersatzbeschaffung von Feuerwehrgeräten, zudem bestand kein Ersatzanspruch für beschädigte oder in Verlust geratene Schutzbekleidung. Nunmehr werden Ausrüstungsgegenstände grundsätzlich zur Gänze ersetzt.



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